Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
Stand: 21.10.2024
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle der K*B*N erteilten Aufträge und für alle Verkäufe der K*B*N
ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers/Käufers (im
Folgenden beide: „Kunden“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem
nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB
abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung/Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung/Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der
ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder
auf sie hinweisen müssten.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Vertragsänderungen
(1) Von der K*B*N erstellte Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen
(zB. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in
elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, die K*B*N erteilt dazu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die K*B*N das Angebot
des Kunden nicht innerhalb der Frist des Abs. 2 Satz 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an die K*B*N zurückzusenden.
(2) Die Beauftragung/Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot i.S.d. § 145 BGB. Sofern sich aus der Bestellung
nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme
kann nur schriftlich (bspw. durch Auftragsbestätigung) erklärt werden.
(3) Für die Auftragsdurchführung gilt als vereinbart:
– Wird Material zur Bearbeitung geliefert, so gilt die bei Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem Material kann wegen
einer Fehlmenge bis zu 3 % gegenüber der von uns gelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden.
– Für Pulverbeschichtungen müssen Isolierprofile für eine Einbrenntemperatur von 180°C über die Dauer von 20 Minuten geeignet sein.
(4) Liefert der Kunde anderes oder mehr Material als nach § 2 vereinbart, ist die K*B*N berechtigt, dies als Erweiterung/Abänderung des
Auftragsumfanges anzusehen. Dies gilt auch, wenn das Material durch Dritte zur Verfügung gestellt wird.
(5) Die Erbringung von Teilleistungen sowie Teillieferungen ist zulässig soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung),
sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 3 Lieferfrist/Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme des Auftrags/der Bestellung angegeben.
(2) Der Beginn der nach Abs. 1 von der K*B*N angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller, für die Ausführung des Auftrags/der Bearbeitung der
Bestellung erforderlichen, technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, bspw. eine
vereinbarte Materiallieferung, voraus. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig, so ist die K*B*N berechtigt, die Lieferzeit
neu festzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir oder auch einer unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben, nicht
einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche,
neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt insbesondere
vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen
Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir oder auch einer unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, nicht
einhalten, so ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5%
des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 10% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware, verlangen. Falls der Verzug auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Verzugshaftung; diese ist jedoch im
Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In jedem Fall ist aber eine
Mahnung durch den Kunden erforderlich.
(5) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen in Höhe des vorhersehbaren Schadens dem Kunden nur
zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die
Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
(6) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs (3) und Abs (4) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann,
wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz
des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
(7) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB.
aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die K*B*N berechtigt, den ihr
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, ab
Werk der K*B*N, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme. Die Zahlung ist ausschließlich
auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(3) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-
, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die mindestens 3 Monate nach
Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Der Kunde wird von der K*B*N umgehend über Preisänderungen informiert und vor Beginn
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der Auftragsdurchführung um Zustimmung ersucht.
(4) Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nimmt die K*B*N nur nach schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber an. Die Kosten der
Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Kunde zu tragen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
(5) Die Verrechnungsweise von Zahlungen auf Forderungen der K*B*N bleibt dieser vorbehalten. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
stehen dem Kunden nur insoweit zu, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die
Gegenrechte des Kunden unberührt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs. 2 S. 1 kommt der Kunde in Verzug.
(7) Bei Zahlungsverzug oder bekannt werden von Umständen, die auf eine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Kunden schließen lassen,
ist die K*B*N berechtigt, alle Forderungen aus diesem und anderen Geschäften sofort fällig zu stellen und zur Sicherung ihrer Ansprüche die
Herausgabe von ihr gelieferter Waren zu fordern, vgl. dazu auch § 6 Abs. 9 dieser AGB. Die K*B*N ist jeweils berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung
oder Sicherheitsstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, (§ 321 BGB).
(8) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die K*B*N berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288
BGB) zu verlangen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der K*B*N kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Der K*B*N ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
§ 5 Verpackung und Versand
(1) K*B*N verpackt zum Versand vorgesehene Ware sach- und fachgerecht gegen Aufpreis. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.
(2) Auf Transportgestellen angelieferte Ware zur Weiterbearbeitung muss zum Laden und Umsetzen durch Kran und Gabelstapler geeignet sein. Die
Transportgestelle dürfen von K*B*N für den innerbetrieblichen Transport unentgeltlich genutzt werden.
Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer
Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der K*B*N verzögert, kann diese pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig)
ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Lieferwertes berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der K*B*N kein Schaden oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der K*B*N ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der K*B*N bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden zustehenden Forderungen, die ihr aus der
Geschäftsverbindung zustehen.
(2) Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt
für die K*B*N; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für die K*B*N mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der K*B*N gehörenden Gegen- ständen steht der K*B*N Miteigentum
an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich K*B*N und Kunde
darüber einig, dass der Kunde der K*B*N Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die K*B*N ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die
Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der K*B*N in Rechnung
gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der K*B*N abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer
besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in
Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an
die K*B*N ab.
(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem § 6 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen
Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die K*B*N weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist die K*B*N berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden
zu widerrufen. Außerdem kann die K*B*N nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen,
die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses des K*B*N hat der Kunde der K*B*N die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den
Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die K*B*N
unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der K*B*N zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt,
wird die K*B*N auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des
vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 140% des Wertes der
gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der K*B*N steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die K*B*N auch ohne erneute Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe
des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im
Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der K*B*N, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 7 Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Kunden nach § 9 dieser AGB setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist
unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser
Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz
entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
(2) Sollten sich trotz größter Aufmerksamkeit Beanstandungen ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber der K*B*N geltend
zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie
dem Kunden möglich zu beschreiben.
(3) Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die schriftliche Zustimmung der K*B*N einzuholen.
§ 8 (Teil-)Ausschlüsse von Mängelansprüchen
(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Bei vorgegebenen Schichtdicken sind Toleranzen von +/- 20-30 µm zu akzeptieren. Der Ausschluss gilt auch bei
Farbabweichungen von vorliegenden Mustern, es sei denn, die Einhaltung ist bei Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich zugesichert worden. Das
gilt auch, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander geringe Farbabweichungen im Rahmen der von den Herstellern
vorgegebenen Circa-Werte aufweisen.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche, es sei denn, der Kunde widerlegt eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass der Eingriff den Mangel herbeigeführt hat.
(3) Die K*B*N hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert (Zwischenhändler), nicht
zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Ansprüche, die der K*B*N deshalb gegen ihren Lieferanten
zustehen, tritt sie an den Kunden ab.
(4) Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Kunde gestellten Material hat und dies der K*B*N nicht erkennbar war, insbesondere bei
Verunreinigung der vom Kunden gelieferten Materialien durch Kleber, Klebebandreste, harzige Öle und Silikone sowie Schweißungen und Nietungen
entfällt jede Gewährleistung. Dies gilt insbesondere für
− die Formstabilität von Blechen und Kantblechen unter 2 mm Blechstärke und
− Formveränderungen, Risse durch die auftragsgemäße Bearbeitung.
(5) Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich die Gewährleistung auf die von der K*B*N erneuerten Teile.
(6) Fordert der Kunde eine Art Ausführung, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen im Widerspruch steht und dies, obwohl ihn die K*B*N ihn
hierauf hingewiesen hat, so entfällt jede Haftung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht auf der von ihm verlangten Ausführung
beruhen.
(7) Bei Lieferung nach Probe der Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen versteckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware
der Probe oder dem Muster entspricht.
(8) Für die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird die Gewährleistung auf die von den Farbherstellern angegebenen Lichtechtheitswerte begrenzt,
die dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
§ 9 Gewährleistung
(1) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im
Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern,
bleibt unberührt.
(2) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist
jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(3) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung
oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich
nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
(4) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie
ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der
Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(5) Abs. 4 gilt nicht, soweit sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Lieferung auf Wunsch des Kunden nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
(6) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften den Preis mindern oder- wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der
Mängelhaftung ist – vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(7) Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
(8) Soweit sich nachstehend (Abs 9 und Abs 10) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen
Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften
wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(9) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch,
wenn der Kunde wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz begehrt.
(10) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt;
im Übrigen ist sie gemäß Abs 8 ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu sprechen, wenn wir
solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf, weil diese den Vertrag prägen.
(11) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 10 Haftung
(1) Eine weitergehende Haftung als in § 9 Abs. 8 bis 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wenn wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften. Ebenso gilt die Regelung in Abs. 1 nicht bei anfänglicher
oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(3) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung nach § 9 Abs. 10 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden
eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir selbst bis zur
Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies ebenso für unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs i.S.v. § 444 BGB richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Rückgriffsansprüche bei Veräußerung an Endabnehmer
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die K*B*N gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Kunden gegen die K*B*N gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner § 9 Abs. 4 bis 7 entsprechend.
§ 11 Verkürzung der Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr, bei Verkauf
gebrauchter Sachen sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bau- werk/Planungsleistungen), des § 438 Abs. 1
Nr. 1 und 2 BGB (Rechtsmangel bei unbeweglichen Sachen, Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des
Unternehmers).
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die K*B*N, die mit den Mängeln im
Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche gegen die K*B*N bestehen, die nicht
mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
− Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die K*B*N
eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstandes übernommen hat.
− Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben
unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der K*B*N. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Für diese AGB und die Rechtsbeziehungen zwischen
uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-
Kaufrechts.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden , so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit der
Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart,
welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten.